Eine Pflicht-Frist für den ganzen Verbandkasten gibt es nicht. Wichtig ist das Verfalldatum auf den sterilen Verpackungen: Steriles Verbandmaterial ist laut Deutscher Gesetzlicher Unfallversicherung (DGUV) in der Regel fünf Jahre nach Produktion haltbar, und das Datum steht auf der Packung. Gesetzlich verlangt § 35h StVZO in Pkw und fast allen anderen Kraftfahrzeugen Erste-Hilfe-Material, das mindestens der DIN 13164 entspricht. Fehlt es, drohen 5 Euro für den Fahrer und 10 Euro für den Halter. Die Angaben gelten für Oktober 2026.
- DIN 13164Mindeststandard für Art, Menge und BeschaffenheitAusgabe Januar 1998 oder Januar 2014
- meist 5 JahreHaltbarkeit steriler Teile ab Produktiondas gedruckte Datum gilt
- 5 €Regelsatz für Fahrer eines PkwHalter: 10 €
- StaubdichtBehältnis schützt vor Staub, Feuchtigkeit und Kraftstoffen
Stand: Oktober 2026 · Quellen: § 35h StVZO, Bußgeldkatalog-Verordnung (Nr. 206, 207), DGUV.
Was § 35h StVZO verlangt
Die Vorschrift heißt „Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen“. Für andere Kraftfahrzeuge als Busse gilt Absatz 3: Wer ein Fahrzeug mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h fährt, muss Erste-Hilfe-Material mitführen, das nach Art, Menge und Beschaffenheit mindestens dem Normblatt DIN 13164 entspricht, und zwar in der Ausgabe Januar 1998 oder Januar 2014. Ausgenommen sind Krankenfahrstühle, Krafträder sowie land- oder forstwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen und bestimmte einachsige Maschinen. Das Motorrad ist also frei von der Pflicht.
Das Material muss in einem Behältnis liegen, das den Inhalt ausreichend vor Staub, Feuchtigkeit sowie Kraft- und Schmierstoffen schützt. Absatz 4 erlaubt außerdem anderes Material, wenn es bei gleicher Art, Menge und Beschaffenheit mindestens denselben Zweck erfüllt.
Für Busse gelten eigene Regeln: Bei höchstens 22 Fahrgastplätzen braucht es mindestens einen Verbandkasten, bei mehr mindestens zwei.
Was „Ablaufdatum“ im Auto wirklich heißt
Die DGUV schreibt: Steriles Verbandmaterial ist in der Regel fünf Jahre nach Produktion haltbar. Das Verfalldatum steht auf der Packung.
Die Norm schreibt keinen festen Austauschtermin vor, und der Kasten als Ganzes läuft nicht ab. Ablaufen können nur einzelne Bestandteile: vor allem sterile Wundauflagen, Verbandpäckchen und Kompressen. Die DGUV nennt für steriles Verbandmaterial in der Regel fünf Jahre nach Produktion. Wie lange dein konkreter Kasten haltbar ist, siehst du am aufgedruckten Datum. Es steht auf der einzelnen Packung.
Rechne mit dem Rechner oben, wenn nur der Produktionsmonat draufsteht. Er nutzt die Fünf-Jahres-Faustregel und legt auf Wunsch eine Kalenderdatei mit Erinnerungen an. Ersetzt du ein einzelnes Teil, brauchst du keinen neuen Kasten, solange der Inhalt der Norm entspricht.
Verbrauchte Teile gehören zusätzlich ersetzt. Die DGUV beschreibt für Betriebe, dass regelmäßig verbrauchtes Material aufgefüllt, unbrauchbare Heftpflaster ausgetauscht und die Verfalldaten beachtet werden. Dasselbe lohnt sich im Auto.
Welcher Kasten, welche Norm?
Auf dem Kasten sollte „DIN 13164“ stehen. § 35h nennt die Ausgaben Januar 1998 und Januar 2014; ein Kasten, der diesen Anforderungen nach Art, Menge und Beschaffenheit entspricht, genügt. Die DGUV meldete 2021, dass die Normen DIN 13157 und DIN 13169 für Betriebs-Verbandkästen überarbeitet wurden (Ausgabedatum 11/2021). Zur DIN 13164 sagte diese Meldung nichts, du musst also nichts umrüsten, nur weil es für Betriebe neue Vorgaben gibt.
Nutzt du dein Auto beruflich im Außendienst, ist das für dich interessant: Nach den Angaben der DGUV kann der Kraftwagen-Verbandkasten nach DIN 13164 dort als kleiner Verbandkasten verwendet werden. Ob das für deinen Betrieb reicht, entscheidet am Ende dein Arbeitgeber.
Wo im Fahrzeug?
Für Pkw schreibt § 35h keinen bestimmten Platz vor, verlangt aber ein Behältnis, das den Inhalt vor Staub, Feuchtigkeit und Kraftstoffen schützt. Praktisch gilt: Ein Kasten, der unter schwerem Gepäck im Kofferraum liegt, hilft im Ernstfall wenig, also gib ihm einen festen, erreichbaren Platz. In Bussen müssen die Verbandkästen sogar an den dafür vorgesehenen und deutlich gekennzeichneten Stellen untergebracht sein.
Was kostet ein fehlender Verbandkasten?
Der Bußgeldkatalog führt die Verstöße unter „Erste-Hilfe-Material“. Für ein Fahrzeug, das kein Kraftomnibus ist, gilt:
| Tatbestand | Regelsatz |
|---|---|
| Fahrer verstößt gegen die Vorschrift über mitzuführendes Erste-Hilfe-Material (Nr. 206.2) | 5 € |
| Halter ordnet die Inbetriebnahme an oder lässt sie zu (Nr. 207.2) | 10 € |
Für Kraftomnibusse sind es 15 und 25 Euro. Ob abgelaufener Inhalt im Einzelfall als Verstoß gewertet wird, sagt der Bußgeldkatalog nicht ausdrücklich. Die Tatbestände sprechen von einem Verstoß gegen die Vorschrift über mitzuführendes Erste-Hilfe-Material.
Und bei der Hauptuntersuchung?
Ob Prüfer bei der Hauptuntersuchung den Verbandkasten und dessen Verfallsdaten kontrollieren, kann ich nicht aus einer amtlichen Quelle belegen: In der Anlage VIII zur StVZO habe ich weder den Verbandkasten noch das Erste-Hilfe-Material gefunden, und wie streng Prüfstellen damit umgehen, kann ich nicht amtlich bestätigen. Frag im Zweifel bei TÜV, DEKRA oder deiner Prüfstelle nach. Wann deine HU fällig ist, findest du unter HU fällig: TÜV-Termin berechnen.
So behältst du den Verbandkasten im Blick
Der einfachste Weg: einmal im Jahr, zum Beispiel beim Reifenwechsel, den Kasten öffnen, die Verfalldaten ansehen und fotografieren. Das Foto mit den sichtbaren Daten speicherst du zusammen mit den anderen Fahrzeugpapieren, etwa der Zulassungsbescheinigung. Dazu eine Erinnerung im Kalender, etwa vier Jahre nach dem Kaufdatum.
Mit Paperlock kannst du den Kassenbon oder das Foto der Packung mit dem Verfalldatum speichern; die App liest das Datum und erinnert dich, wenn du Erinnerungen eingeschaltet hast, 30 und 7 Tage vorher. Und weil sie die Dokumente nach Datum ordnet, findest du später auch den Kaufbeleg, falls du einmal nachweisen musst, wann der Kasten neu war. Wie lange man welche Belege aufbewahrt, steht unter Aufbewahrungsfristen privat.
Die Regeln können sich ändern, und die Angaben ersetzen keine Rechtsberatung. Für deinen Fall fragst du im Zweifel bei der Zulassungsstelle oder der Prüfstelle nach.