Zulassungsbescheinigung verloren? Dann kommt es darauf an, welches Papier fehlt. Die Teil I (früher Fahrzeugschein) lässt dir die Zulassungsbehörde neu ausfertigen. Für die Teil II (früher Fahrzeugbrief) läuft zuerst ein Aufbietungsverfahren: Der Verlust wird im elektronischen Verkehrsblatt veröffentlicht, und erst 14 Tage danach gibt es den Ersatz, wenn sich niemand meldet. In beiden Fällen meldest du den Verlust unverzüglich der Zulassungsbehörde.

Merken kannst du es dir so: Teil I gehört ins Auto, Teil II nach Hause. Das eine ist schnell ersetzt, beim anderen musst du warten.

Welches Papier fehlt? Zwei Wege
  • Teil Ifrüher Fahrzeugschein: bei der Zulassungsbehörde neu ausfertigen lassenmuss im Fahrzeug mitgeführt werden
  • Teil IIfrüher Fahrzeugbrief: erst Aufbietungsverfahren, dann Ersatz14 Tage nach der Veröffentlichung im Verkehrsblatt
  • 11,10 €Gebühr für den Ersatz einer Teil I nach der GebOStTeil II: Aufbietung kommt dazu

Stand: Oktober 2026 · Quellen: FZV § 13 und § 14, Kraftfahrt-Bundesamt, Bundesportal.

Teil I verloren: Ersatz bei der Zulassungsbehörde

Die Teil I muss nach § 13 Abs. 6 FZV von der Person am Steuer mitgeführt und zuständigen Personen auf Verlangen ausgehändigt werden. Ist sie weg, beantragt der Halter bei der Zulassungsbehörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat, eine neue. Vertreten lassen kannst du dich mit schriftlicher Vollmacht.

Das Bundesportal nennt (in der Leistungsbeschreibung eines Landes, hier als Beispiel) diese Unterlagen:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass des Halters, bei Vertretung zusätzlich der Ausweis des Vertreters
  • die Zulassungsbescheinigung Teil II oder der alte Fahrzeugbrief
  • gegebenenfalls die Bestätigung der Polizei über die Diebstahlsanzeige
  • ein gültiger Prüfbericht der Hauptuntersuchung (TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, GTS, FSP)
  • bei Firmen zusätzlich Gewerbeanmeldung und gegebenenfalls Handelsregisterauszug
  • das Formular zur Verlustanzeige, bei Vertretung vom Vollmachtgeber unterschrieben

Als Voraussetzung nennt das Bundesportal eine Diebstahlsanzeige oder eine Bestätigung des Verlusts. Wichtig bei älteren Fahrzeugen: Ein neues Teil I und ein alter Fahrzeugschein dürfen nicht nebeneinander existieren; der alte Schein wird gegen die neue Teil II getauscht. Und falls du die verlorene Teil I später doch wiederfindest, gibst du sie nach § 13 Abs. 7 FZV unverzüglich bei der Zulassungsbehörde ab.

Teil II verloren: das Aufbietungsverfahren

Zulassungsbescheinigung Teil II verloren: der Ablauf
  1. SofortVerlust bei der Zulassungsbehörde melden
  2. AntragBehörde leitet das Aufbietungsverfahren ein, Nummer im elektronischen Verkehrsblatt
  3. Aufbietung ohne Erfolgkeiner meldet sich: Ersatz kann ausgefertigt werden
  4. 14 Tage nach VeröffentlichungErsatz-Teil-II bei der Zulassungsbehörde

Nach dem Kraftfahrt-Bundesamt (FAQ Zentrale Register) und § 14 Abs. 5 FZV. Das Kraftfahrt-Bundesamt selbst stellt keinen Ersatz aus.

Hier sind die Regeln strenger. § 14 Abs. 5 FZV sagt: Der Verlust einer ausgefertigten Teil II ist der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich nach Kenntnis anzuzeigen; diese informiert das Kraftfahrt-Bundesamt, das die verlorene Teil II auf Antrag im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde aufbietet. Eine neue Teil II darf erst nach Ablauf dieser Frist ausgefertigt werden.

Das Kraftfahrt-Bundesamt beschreibt den Ablauf so: Die Behörde leitet das Aufbietungsverfahren ein, die Nummer der Teil II wird im elektronischen Verkehrsblatt veröffentlicht. Bleibt die Aufbietung erfolglos, erhältst du 14 Tage nach der Veröffentlichung von der Zulassungsbehörde eine Ersatz-Teil-II. Das Kraftfahrt-Bundesamt selbst gibt nichts frei und stellt auch keinen Ersatz aus.

Persönlich erscheinen muss laut Bundesportal der letzte Inhaber des Dokuments – oder ein Vertreter mit schriftlicher Vollmacht. Die Behörde kann außerdem statt der Diebstahlsanzeige eine eidesstattliche Versicherung über den Verlust verlangen; bei Diebstahl ist die Bestätigung der Polizei ratsam. Zusammen mit der neuen Teil II bekommst du automatisch eine neue Teil I, denn die Nummer der Ersatz-Teil-II muss in die Teil I eingetragen werden. Die neue Teil II wird nach Freigabe per Post zugeschickt.

Teil I und Teil II im Vergleich

Gebühren nach der GebOSt (Bundesrecht)
Ersatz Zulassungsbescheinigung Teil INr. 225: 10,20 € plus 0,90 € für Teil I
11,10 €
Ersatz Zulassungsbescheinigung Teil IINr. 225
10,20 €
Aufbietung der Teil II, LandesbehördenNr. 236
8,70 €
Aufbietung beim Kraftfahrt-BundesamtNr. 131, einschließlich öffentlicher Bekanntmachung
5,10 €

Stand: Oktober 2026. Welche Nummern deine Behörde im Einzelfall berechnet, sagt sie dir; dazu können Auslagen oder eine eidesstattliche Versicherung kommen.

Teil I (Fahrzeugschein):

  • muss von der Person am Steuer mitgeführt werden (§ 13 Abs. 6 FZV)
  • Verlust unverzüglich melden, die Zulassungsbehörde fertigt einen Ersatz aus
  • Antrag durch den Halter oder einen Bevollmächtigten
  • Gebühr nach GebOSt: 11,10 €

Teil II (Fahrzeugbrief):

  • keine Mitführpflicht in § 14 FZV
  • Verlust unverzüglich melden (§ 14 Abs. 5 FZV), danach Aufbietung im Verkehrsblatt und erst dann Ersatz
  • der letzte Inhaber erscheint persönlich oder schickt einen Bevollmächtigten mit schriftlicher Vollmacht
  • Gebühr nach GebOSt: 10,20 € plus Aufbietung

Was es kostet

Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr nennt für Ersatz und Ausfertigung von Fahrzeugpapieren wegen Verlust 10,20 Euro (Nr. 225), bei einer Teil I kommen 0,90 Euro dazu – zusammen 11,10 Euro. Bei der Teil II fällt zusätzlich die Aufbietung an: 8,70 Euro bei den Landesbehörden (Nr. 236) und 5,10 Euro beim Kraftfahrt-Bundesamt, einschließlich der öffentlichen Bekanntmachung (Nr. 131).

Die Tabelle gibt die Bundesrahmen wieder. Auslagen, Porto und gegebenenfalls eine eidesstattliche Versicherung kommen je nach Behörde dazu, und welche Gebührennummern in deinem Fall zusammenkommen, sagt dir die Zulassungsbehörde.

Was du bis zum Ersatz beachten solltest

  • Fahren: Die Pflicht, die Teil I mitzuführen, gilt weiter. Frag die Behörde, wie sie die Zeit bis zum Ersatz handhabt.
  • Hauptuntersuchung: Das Bundesportal verlangt für den Ersatz einen gültigen HU-Bericht. Läuft die HU gerade ab, lohnt sich der Termin vor dem Behördengang; wie die Fristen laufen, steht bei TÜV fällig.

So gehst du in Zukunft auf Nummer sicher

Von Hand: Fotografiere beide Teile, die Vorder- und Rückseite, bevor du das Auto kaufst und nach jeder Änderung. Teil II gehört nach Hause, Teil I ins Auto – so steht es im Überblick Papierkram rund ums Auto; wie lange du die übrigen Fahrzeugunterlagen aufbewahrst, bei den Aufbewahrungsfristen.

Paperlock hilft beim Wiederfinden: Du fotografierst die Fahrzeugpapiere, die App legt sie im Face-ID-geschützten Tresor ab, liest Fahrzeug und Daten und beantwortet Fragen wie „wann ist der Golf zum TÜV fällig?“ mit dem passenden Dokument. Ein Foto ersetzt allerdings kein Original – das bleibt, was die Behörde sehen will.

Sonderfälle – Oldtimer, Firmenfahrzeuge, Fahrzeuge mit Leasing- oder Finanzierungsbank als Eigentümer – klärst du mit deiner Zulassungsbehörde. Stand der Gebühren: Oktober 2026.