Mit dem Kind allein oder nur mit einem Elternteil verreisen? Eine amtliche Reisevollmacht schreibt in Deutschland niemand vor – empfohlen wird aber eine formlose Einverständniserklärung des abwesenden Elternteils, dazu das eigene Reisedokument des Kindes und Kopien der wichtigsten Papiere. So raten es das Auswärtige Amt und die Bundespolizei. Die Erklärung soll den Grenzbeamten zeigen, dass das Kind nicht ohne Wissen der Sorgeberechtigten außer Landes gebracht wird.

Muster gibt es im Internet reichlich; das Auswärtige Amt nennt sie ausdrücklich unverbindlich. Es zählt der Inhalt, nicht das Formular.

Das gehört ins Handgepäck

Stand: Oktober 2026 · Quellen: Auswärtiges Amt und Bundespolizei. Beides sind Empfehlungen, keine Gesetzesvorgaben.

Warum überhaupt ein Zettel?

Die Bundespolizei kontrolliert Minderjährige beim Überschreiten einer Außengrenze „stets wie Erwachsene“ und widmet ihnen besondere Aufmerksamkeit, egal ob sie begleitet reisen oder nicht. Das Auswärtige Amt nennt den Zweck deutlich: Die Erklärung erleichtert die Arbeit der Grenzpolizei hinsichtlich der Verhinderung einer möglichen Kindesentziehung. Wer als einzelner Elternteil mit dem Kind unterwegs ist – oder gar die Großeltern schickt –, spart sich mit einem Schreiben Rückfragen.

Das heißt nicht, dass es ohne Schreiben verboten wäre. Es heißt: Es kann länger dauern, wenn jemand nachfragen muss. Und das gilt vor allem dann, wenn das Kind einen anderen Nachnamen trägt als die begleitende Person.

Was in die Erklärung gehört

Das Auswärtige Amt empfiehlt, dass aus der Erklärung hervorgeht, dass der oder die Personensorgeberechtigten mit der Auslandsreise einverstanden sind, und nennt vier Inhalte:

  • Personalien des Kindes
  • Personalien und Erreichbarkeit der Sorgeberechtigten
  • Reiseroute
  • Personalien volljähriger Begleitpersonen, falls es welche gibt

Die Bundespolizei ergänzt: Die Erklärung stammt von den abwesenden Sorgeberechtigten, und eine Kopie der Personaldatenseite ihres Ausweises oder Reisepasses gehört dazu. Reist ein Kind mit einem Elternteil, das einen anderen Namen trägt, helfen Dokumente, die das Sorgerecht belegen – Geburts- oder Adoptionsurkunden oder ein Nachweis über ein Pflegschaftsverhältnis. Das Auswärtige Amt nennt hier insbesondere die Geburtsurkunde des Kindes.

Beglaubigung, Übersetzung, Fluggesellschaft

So gehst du vor
  1. Zielland prüfenReise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts, Abschnitt „Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige“.
  2. Fluggesellschaft fragenManche verlangen eine Einverständniserklärung ausdrücklich.
  3. Erklärung aufsetzen und unterschreibenAlle Sorgeberechtigten, die nicht mitreisen, unterschreiben.
  4. Beglaubigung und Übersetzung klärenOb das nötig ist, bestimmt das Recht des Ziellandes.

Ob die Unterschriften beglaubigt werden sollten, und ob eine Beglaubigung aus Deutschland (durch Notar, Gemeinde- oder Stadtverwaltung) im Zielland anerkannt wird, hängt laut Auswärtigem Amt vom Recht des Ziellandes ab. Gegebenenfalls ist eine Übersetzung der gesamten Erklärung in die Landessprache sinnvoll, im Einzelfall auch eine gerichtliche Sorgerechtsentscheidung samt Übersetzung. Verbindlich sagt dir das die Auslandsvertretung des Ziellandes in Deutschland.

Als Beispiel einer Kommune: In Stuttgart kostet die Beglaubigung einer Unterschrift 7,14 Euro, bei mehreren Unterschriften auf einem Dokument wird pro Unterschrift abgerechnet; dort braucht es das gültige Ausweisdokument der Eltern beziehungsweise des erziehungsberechtigten Elternteils. In anderen Städten können Preis und Ablauf abweichen – die Website deines Bürgeramts sagt dir, wie es bei dir läuft.

Und die Airline? Die Stadt Stuttgart weist darauf hin, dass eine Einverständniserklärung unter Umständen auch von Fluggesellschaften gefordert wird. Frag vor der Buchung nach, nicht am Schalter.

Das Kind braucht immer ein eigenes Dokument

Bei aller Aufmerksamkeit für die Vollmacht: Das Wichtigste liegt woanders. Nach der Bundespolizei benötigen Minderjährige für Auslandsreisen ein eigenes, anerkanntes und gültiges Reisedokument – auch Säuglinge und Kleinkinder. Der Kinderreisepass wird seit dem 1. Januar 2024 nicht mehr ausgestellt; ausgegebene bleiben bis zum Ablaufdatum gültig, aber nur, wenn das Foto das Kind noch einwandfrei erkennen lässt. Wie lange das noch gilt und was ihn ersetzt, steht bei Kinderreisepass: Gilt er noch?.

Wenn es ganz eilig wird, kann die Bundespolizei an der Grenze in dringenden Fällen ein Passersatzpapier ausstellen. Dafür prüft sie das Sorgerecht intensiv – das dauert auch mit Vollmachten länger. Die Bundespolizei rät deshalb, rechtzeitig vor der Reise neue Dokumente bei der Passbehörde zu beantragen.

Wenn du Sorge hast, dass dein Kind ins Ausland gebracht wird

Der umgekehrte Fall steht ebenfalls in den Hinweisen der Bundespolizei: Wer als Sorgeberechtigte den begründeten Verdacht hat, dass das Kind ins Ausland entzogen werden soll, wendet sich unverzüglich an das zuständige Familiengericht. Ein Beschluss kann sehr kurzfristig durch eine schengenweite Ausschreibung umgesetzt werden und fällt dann bei der Ausreisekontrolle auf. In besonders eiligen Fällen erstattest du Anzeige bei der Polizei.

So hast du alles zur Hand

Von Hand: Schreib die Erklärung am Rechner, druck sie zweimal aus, lass sie unterschreiben und leg sie mit den Kopien in eine Klarsichthülle – so reist sie mit dem Reisepass des Kindes. Ein Foto der unterschriebenen Seite auf dem Telefon ist als Reserve sinnvoll, ersetzt den Ausdruck aber nicht. Wie du Dokumente vor dem Versenden sicher teilst, steht unter Dokumente sicher vom iPhone teilen; was sonst in die Reisemappe gehört, bei den Reisedokumenten.

Paperlock hilft beim Wiederfinden: Du fotografierst Reisepass, Geburtsurkunde und die unterschriebene Erklärung, die App legt sie im Face-ID-geschützten Tresor ab, und auf die Frage „wo ist Lenas Geburtsurkunde?“ zeigt sie dir das Dokument. Die Ablaufdaten der Kinderpässe liest sie mit; wer Erinnerungen eingeschaltet hat, bekommt sechs Monate, 30 und 7 Tage vorher Bescheid.

Wie gesagt: Alles hier sind Empfehlungen der deutschen Stellen. Was dein Zielland verlangt, steht in den Reise- und Sicherheitshinweisen, und im Zweifel gibt die Auslandsvertretung des Ziellandes verbindlich Auskunft. Stand: Oktober 2026.