Ein Handyvertrag für Verbraucher darf höchstens 24 Monate laufen (§ 56 TKG). Zum Ende der Erstlaufzeit kündigst du mit der Frist aus deinem Vertrag, die laut § 309 Nr. 9 c BGB in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen höchstens einen Monat vor Ablauf betragen darf. Verpasst du den Termin, ist das seit dem 1. Dezember 2021 kein Drama mehr: Der Vertrag verlängert sich stillschweigend, ist aber dann jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündbar.
Die Bundesnetzagentur nennt als Neuerung seit dem 1. Dezember 2021 ausdrücklich „kürzere Kündigungsfristen bei automatischer Vertragsverlängerung“.
Rechnung: Vertragsbeginn plus Laufzeit (§ 56 Abs. 1 TKG: höchstens 24 Monate). Das genaue Laufzeitende und die Kündigungsfrist stehen in deiner Auftragsbestätigung und der Vertragszusammenfassung.
Die Erstlaufzeit: Ende finden, Frist halten
- 24 Monatelängste zulässige Erstlaufzeit beim VerbrauchervertragAnbieter müssen auch 12 Monate anbieten
- 1 MonatFrist vor Ablauf der Erstlaufzeit in den AGB höchstens§ 309 Nr. 9 c BGB
- 1 MonatFrist nach stillschweigender Verlängerung, jederzeit§ 56 Abs. 3 TKG
- 3 MonateZeit für die Sonderkündigung nach einseitiger Änderung§ 57 Abs. 1 TKG
Stand: Oktober 2026 · Quellen: TKG §§ 56, 57, 60, BGB §§ 309, 312k, Bundesnetzagentur.
Die Bundesnetzagentur fasst die Rechtslage seit dem 1. Dezember 2021 so zusammen: Die Laufzeit eines Telefon- oder Internetvertrags darf weiterhin maximal 24 Monate betragen. Das neue Telekommunikationsgesetz gilt grundsätzlich auch für Verträge, die vor dem 1. Dezember 2021 abgeschlossen wurden. Anbieter müssen Verbrauchern vor Vertragsschluss außerdem einen Vertrag mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten anbieten.
Wie lange die Kündigungsfrist vor dem Ende der Erstlaufzeit ist, steht in deinem Vertrag. Vor Vertragsschluss muss dir der Anbieter laut Bundesnetzagentur eine klare Vertragszusammenfassung zur Verfügung stellen, in der unter anderem Leistungen, Preis, Laufzeit und Kündigungsfrist stehen. Lege sie ab, denn dort steht, was gilt. In AGB darf die Frist nach § 309 Nr. 9 c BGB nicht länger als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer betragen.
Der Rechner oben zeigt dir das Ende der Erstlaufzeit aus Vertragsbeginn und Laufzeit. Die Kündigung muss rechtzeitig beim Anbieter eingehen; verlass dich nicht auf den letzten Tag.
Nach stillschweigender Verlängerung: jederzeit mit einem Monat
Sieht der Vertrag vor, dass er sich nach der Erstlaufzeit stillschweigend verlängert, kannst du ihn nach § 56 Abs. 3 TKG nach Ablauf der anfänglichen Laufzeit jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen. Der Anbieter muss dich rechtzeitig vor der Verlängerung auf einem dauerhaften Datenträger auf drei Dinge hinweisen: auf die stillschweigende Verlängerung, auf die Möglichkeit, sie durch rechtzeitige Kündigung zu verhindern, und auf dein Recht, den verlängerten Vertrag zu kündigen. Durch diese Kündigung dürfen dir keine Kosten entstehen (§ 56 Abs. 4 TKG).
Ähnlich sieht es das BGB für AGB allgemein: Eine stillschweigende Verlängerung ist nach § 309 Nr. 9 b BGB nur zulässig, wenn der Vertrag nur auf unbestimmte Zeit weiterläuft und du ihn jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat kündigen kannst.
Online abgeschlossen: der Kündigungsbutton
Hast du den Vertrag über eine Webseite abgeschlossen, muss dir der Anbieter dort auch das Kündigen leicht machen (§ 312k BGB). Er muss eine Kündigungsschaltfläche anbieten, die „Verträge hier kündigen“ oder eine entsprechende eindeutige Formulierung trägt. Sie führt zu einer Bestätigungsseite, auf der du Art der Kündigung, Identität, Vertrag, Beendigungszeitpunkt und Weg der Bestätigung angibst und mit „jetzt kündigen“ absendest.
Der Anbieter muss dir den Inhalt sowie Datum und Uhrzeit des Zugangs der Kündigung und den Zeitpunkt der Beendigung sofort elektronisch in Textform bestätigen. Gibst du keinen Zeitpunkt an, wirkt die Kündigung im Zweifel zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Speichere die Bestätigung – oder einen Screenshot der Kündigungserklärung, wenn die Seite das anbietet.
Sonderkündigung: wann es ohne Laufzeitende geht
Drei Fälle nennt das Telekommunikationsgesetz:
- Der Anbieter ändert den Vertrag einseitig (zum Beispiel den Preis): Dann kannst du ohne Kündigungsfrist und ohne Kosten kündigen, außer die Änderung ist ausschließlich zu deinem Vorteil, rein administrativ oder durch Recht vorgeschrieben. Die Kündigung ist innerhalb von drei Monaten ab Zugang der Information möglich und beendet den Vertrag frühestens zum Zeitpunkt, zu dem die Änderung wirksam werden soll. Der Anbieter muss dich mindestens einen und höchstens zwei Monate vorher informieren (§ 57 Abs. 1 und 2 TKG).
- Der Anbieter liefert deutlich weniger als vereinbart: Bei erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen kannst du mindern oder außerordentlich ohne Kündigungsfrist kündigen; für die Geschwindigkeit im Festnetz gibt es dafür die Breitbandmessung der Bundesnetzagentur (§ 57 Abs. 4 TKG).
- Du ziehst um: Bietet der Anbieter die Leistung am neuen Wohnsitz nicht an, kannst du mit einer Frist von einem Monat kündigen, zum Auszug oder später (§ 60 Abs. 2 TKG). Bietet er sie an, muss er sie ohne Änderung der Vertragslaufzeit weiterführen und darf ein angemessenes Entgelt für den Aufwand verlangen, höchstens das für einen Neuanschluss (§ 60 Abs. 1 TKG). Was beim Umzug sonst zu erledigen ist, steht bei Umzug: Papierkram.
Die Kündigung selbst
Der Anbieter darf für die Kündigung in seinen AGB keine strengere Form als die Textform verlangen (§ 309 Nr. 13 BGB); Textform heißt: eine E-Mail reicht. Nenn in der Kündigung Name, Kundennummer, Rufnummer und den gewünschten Beendigungszeitpunkt, und bitte um eine Bestätigung. Den Versand und die Antwort heb auf.
So verpasst du den Termin nicht
Von Hand: Trag das Ende der Erstlaufzeit zwei Monate vorher in den Kalender ein, damit du Zeit zum Vergleichen hast. Weitere Verträge und Ausweise mit Ablaufdaten findest du in Ablaufdaten, die du im Auge behalten solltest und im Fristenkalender. Stirbt jemand in der Familie, hängen auch Handyverträge an der Liste: Todesfall: Dokumente.
Paperlock hält die Unterlagen zusammen: Du fotografierst Auftragsbestätigung, Vertragszusammenfassung und Kündigungsbestätigung, die App legt sie im Face-ID-geschützten Tresor ab und liest Datum und Aussteller; wer Erinnerungen eingeschaltet hat, bekommt 30 und 7 Tage vor einem Ablaufdatum Bescheid. Auf die Frage „bis wann läuft mein Handyvertrag?“ zeigt sie dir das Dokument – wenn es dort steht.
Die genauen Fristen und Bedingungen deines Vertrags stehen in deinen Vertragsunterlagen; bei Streit helfen die Verbraucherzentrale oder die Schlichtungsstelle der Bundesnetzagentur. Stand: Oktober 2026.