Für die Steuererklärung brauchst du drei Dinge: deine Steuer-ID, die Daten, die das Finanzamt schon hat (Lohnsteuerbescheinigung, Versicherungsbeiträge, Renten – abrufbar in Mein ELSTER), und die Belege, die nur du hast: Arbeitsweg, Homeoffice-Tage, Rechnungen für Arbeitsmittel, Handwerker, Kinderbetreuung, Spenden, Krankheitskosten. Einreichen musst du diese Belege in der Regel nicht mehr, aufheben schon.

Und die Frist? Für das Steuerjahr 2025 war der 31. Juli 2026 der Stichtag für alle, die abgeben müssen und es selbst machen. Mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein läuft die Frist bis zum 1. März 2027. Wer freiwillig abgibt, weil er Geld zurückwill, hat für 2025 bis Ende 2029 Zeit. Für das Steuerjahr 2026 ist es der 2. August 2027.

Die Abgabefristen auf einen Blick
  • 31.07.2026Steuerjahr 2025, Pflichtabgabe ohne Beraterabgelaufen – ab jetzt droht ein Verspätungszuschlag
  • 01.03.2027Steuerjahr 2025 mit Steuerberater oder LohnsteuerhilfevereinEnde Februar 2027 fällt auf einen Sonntag
  • 02.08.2027Steuerjahr 2026, Pflichtabgabe ohne Beraterder 31. Juli 2027 ist ein Samstag
  • 31.12.2029Steuerjahr 2025, freiwillige Abgabevier Jahre Festsetzungsfrist

§ 149 AO (Fristen), § 108 Abs. 3 AO (Wochenende verschiebt auf den nächsten Werktag), §§ 169, 170 AO. Stand: Oktober 2026.

Musst du überhaupt – und bis wann?

Abgeben musst du zum Beispiel, wenn du neben dem Gehalt andere Einkünfte über bestimmten Grenzen hast, Lohnersatzleistungen wie Eltern- oder Kurzarbeitergeld bezogen hast, als Ehepaar die Steuerklassen III und V hattest oder das Finanzamt dich auffordert – die vollständige Liste steht in § 46 EStG. Dann gilt § 149 der Abgabenordnung: sieben Monate nach Jahresende, mit Berater bis Ende Februar des übernächsten Jahres. Fällt das Ende auf ein Wochenende, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag.

Wer nicht muss, darf trotzdem – und sollte oft. Für eine freiwillige Erklärung gibt es keine Abgabefrist, nur die vierjährige Festsetzungsfrist. Für 2025 heißt das: bis zum 31. Dezember 2029.

Verpasst? Dann kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen: 0,25 Prozent der Nachzahlung je angefangenem Monat, mindestens 25 Euro pro Monat. Ab 14 Monaten nach Jahresende ist er automatisch fällig – außer, die Steuer übersteigt die bereits gezahlte Lohnsteuer nicht. Wer eine Erstattung erwartet, verliert also vor allem Zeit und Zinsen, nicht Geld.

Was das Finanzamt schon weiß

Das liegt dem Finanzamt meist schon vor

Über den Belegabruf in Mein ELSTER (vorausgefüllte Steuererklärung) für die letzten vier Jahre. Prüf die Daten trotzdem.

Seit Jahren schicken Arbeitgeber, Krankenkassen, Rentenversicherung und Versicherer ihre Daten direkt an die Finanzverwaltung. Mit dem kostenlosen Belegabruf in Mein ELSTER – der vorausgefüllten Steuererklärung – holst du dir diese Daten der letzten vier Jahre ins Formular. Du brauchst dafür ein ELSTER-Konto mit deiner Identifikationsnummer und musst dem Abruf einmal zustimmen.

Prüfen musst du die Zahlen trotzdem: Sie gelten als deine Angaben, Fehler inklusive.

Was nur du findest

Hier entscheidet sich, ob sich die Erklärung lohnt. Fast alles davon sind Belege, die irgendwo im Haus, im Mailpostfach oder in der Fotomediathek liegen.

Unterlagen, die nur du hast

Zwei Feinheiten, an denen es oft scheitert:

  • Handwerker und Haushaltshilfen zählen nur mit Rechnung und Überweisung auf das Konto des Betriebs. Bar bezahlt heißt: nicht absetzbar. Und nur die Arbeitskosten zählen, nicht das Material – auf der Rechnung sollten sie getrennt ausgewiesen sein.
  • Homeoffice und Arbeitsweg am selben Tag schließen sich grundsätzlich aus. Eine schlichte Liste mit Datum, wo du gearbeitet hast, ist der beste Beleg, den du dir selbst ausstellen kannst.

Die Zahlen, mit denen du rechnest

Pauschalen, die du kennen solltest
Arbeitnehmer-Pauschbetrag (gilt automatisch)
1.230 €
Homeoffice-Pauschale je Taghöchstens 1.260 € im Jahr
6 €
Entfernungspauschale 2025, km 1–20ab km 21: 0,38 €
0,30 €/km
Entfernungspauschale ab 2026ab dem ersten Kilometer
0,38 €/km
Handwerker: Steuerermäßigunghöchstens 1.200 € im Jahr, nur Arbeitskosten
20 %
Haushaltsnahe Dienstleistungenhöchstens 4.000 € im Jahr
20 %

§§ 4, 9, 9a, 10, 35a EStG; BMF „Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2026“.

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro wird automatisch abgezogen. Eigene Werbungskosten lohnen sich erst, wenn sie zusammen darüber liegen – mit einem längeren Arbeitsweg geht das schnell. Für 2026 wird es einfacher: Die Entfernungspauschale beträgt dann 38 Cent ab dem ersten Kilometer, bisher galt der höhere Satz erst ab Kilometer 21.

Belege: aufheben statt einreichen

Aus der früheren Belegvorlagepflicht ist eine Belegvorhaltepflicht geworden. ELSTER sagt es im Merkblatt deutlich: Belege reichst du nur ein, wenn das Formular ausdrücklich darauf hinweist oder das Finanzamt dich auffordert. In Mein ELSTER kannst du digitale Belege inzwischen auch direkt mitschicken.

Wie lange aufheben? Eine feste Frist für Privatleute nennt das Gesetz nicht. Sicher ist: mindestens bis der Steuerbescheid bestandskräftig ist, und länger, wenn er vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist. Wer Handwerkerrechnungen fürs Haus aufhebt, tut ohnehin gut daran, sie länger zu behalten – mehr dazu bei den Aufbewahrungsfristen für Privatleute, und der Rechner für Aufbewahrungsfristen zeigt dir die Fristen für Steuerunterlagen, auch für Deutschland.

So sammelst du übers Jahr

Von Hand: ein Ordner, analog oder in der Dateien-App, mit einem Unterordner pro Kategorie aus der Liste oben. Jeden Beleg sofort fotografieren und ablegen, nicht erst im Juli. Wie das mit Kassenzetteln am besten klappt, steht in der Anleitung zum digitalen Aufbewahren von Belegen; wer schon hundert Belege in der Fotomediathek hat, findet sie mit der Anleitung Belege in iPhone-Fotos finden.

Paperlock nimmt dir das Sortieren ab: Es liest auf jedem Foto, was es ist, von wem, mit Datum und Betrag, und legt es ab – ohne Ordner. Im Frühjahr fragst du dann einfach „Was habe ich 2025 für Handwerker bezahlt?“ und bekommst die Summe mit den Rechnungen dazu.

Diese Seite beschreibt die Rechtslage, sie ist keine Steuerberatung. Ob in deinem Fall eine Abgabepflicht besteht oder sich eine Ausgabe absetzen lässt, klärst du im Zweifel mit dem Finanzamt, einem Lohnsteuerhilfeverein oder einer Steuerberaterin.