Als Mieter kündigst du deinen Mietvertrag mit einer Frist von drei Monaten – und zwar unabhängig davon, wie lange du schon dort wohnst. Die genaue Regel aus § 573c BGB: Geht deine Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Monats beim Vermieter ein, endet das Mietverhältnis mit Ablauf des übernächsten Monats. Kommt sie im Oktober rechtzeitig an, ist Ende Dezember Schluss. Die Kündigung muss schriftlich sein, also auf Papier und eigenhändig unterschrieben; eine E-Mail reicht nicht.
Längere Fristen, die du vielleicht aus dem Vertrag oder von Bekannten kennst, betreffen fast immer den Vermieter. Den Rechner unten fütterst du mit dem Monat, in dem dein Brief ankommt.
Rechenregel: Zugang bis zum 3. Werktag eines Monats, Ende mit Ablauf des übernächsten Monats (§ 573c Abs. 1 BGB; bei Sonderkündigung §§ 561, 555e BGB, dort eigene Erklärungsfristen).
So rechnest du die Kündigungsfrist aus
- 3 MonateFrist für Mieter, unabhängig von der Mietdauerlängere Fristen gelten nur für Vermieter
- 3. Werktagbis dahin muss die Kündigung im Monat zugehen
- SchriftformPapier, eigenhändig unterschriebenE-Mail oder Messenger reichen nicht
- unabdingbarlängere Fristen zulasten des Mieters sind unwirksam§ 573c Abs. 4 BGB
Stand: Oktober 2026 · Quellen: §§ 573c, 568, 126, 130 BGB.
Die drei Monate sind eigentlich zwei volle Monate plus der Rest des laufenden. Damit das nicht unfair wird, gibt dir das Gesetz eine kleine Karenz: Bis zum dritten Werktag des Monats zählt dieser Monat noch mit. Danach rutscht die Kündigung in den nächsten Monat.
Es kommt dabei auf den Zugang an, nicht auf das Datum im Brief und nicht auf den Poststempel. Eine Erklärung wird wirksam, wenn sie beim Empfänger ankommt (§ 130 BGB). Wer also am Abend des dritten Werktags einen Brief einwirft, ist knapp dran; wer Ende des Vormonats kündigt, hat keine Sorgen. Ob ein Samstag in deinem Fall als Werktag mitzählt, kann knifflig werden – wenn du schon zu Monatsbeginn verschickst, stellt sich die Frage gar nicht.
| Kündigung geht zu bis zum 3. Werktag im … | Mietverhältnis endet am … |
|---|---|
| Oktober 2026 | 31. Dezember 2026 |
| November 2026 | 31. Januar 2027 |
| Dezember 2026 | 28. Februar 2027 |
| Januar 2027 | 31. März 2027 |
| Februar 2027 | 30. April 2027 |
Ausziehen darfst du natürlich früher. Von der Miete befreit dich das nicht: Wer die Wohnung aus eigenen Gründen nicht mehr nutzt, zahlt weiter (§ 537 BGB) – es sei denn, du einigst dich mit dem Vermieter anders.
Auch nach 10 oder 20 Jahren: drei Monate
- Bis 3. Werktag im Oktoberunterschriebene Kündigung ist beim Vermieter
- NovemberFrist läuft – Nachmieter, Umzug, Übergabe planen
- 31. DezemberMietverhältnis endet
- Zu spät zugegangen?Kündigung wirkt erst zum Ende des folgenden Monats, hier zum 31. Januar
§ 573c Abs. 1 BGB. Maßgeblich ist der Zugang beim Vermieter (§ 130 BGB), nicht das Absenden.
Das ist der häufigste Irrtum rund um die Kündigungsfrist. § 573c Abs. 1 BGB verlängert die Frist nach fünf und acht Jahren seit dem Einzug um jeweils drei Monate – aber ausdrücklich nur für den Vermieter. Für dich als Mieter bleibt es bei drei Monaten, ob du zwei Jahre oder dreißig dort gewohnt hast.
Steht in deinem Mietvertrag eine längere Frist für dich, hilft dir Absatz 4 desselben Paragrafen: Eine Vereinbarung zum Nachteil des Mieters ist unwirksam. Es gilt dann die gesetzliche Frist.
Die Form: Papier und Unterschrift
Die Kündigung eines Mietverhältnisses „bedarf der schriftlichen Form“ (§ 568 BGB). Schriftform heißt nach § 126 BGB: ein Dokument, das du eigenhändig unterschreibst. Eine E-Mail, eine SMS oder eine WhatsApp-Nachricht erfüllen das nicht – auch wenn der Vermieter sonst gern per Mail kommuniziert.
Was hinein gehört: deine Anschrift und die des Vermieters, die Wohnung, der Satz, dass du das Mietverhältnis fristgerecht zum nächstmöglichen Termin kündigst, gern mit dem Datum, das du ausgerechnet hast, und deine Unterschrift. Sorge dafür, dass du den Zugang später nachweisen kannst – der Vermieter muss die Kündigung bekommen haben, nicht du sie abgeschickt.
Wann andere Regeln gelten
- Staffelmiete: Hier darf dein Kündigungsrecht für höchstens vier Jahre ab Abschluss der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen sein; kündigen kannst du frühestens zum Ablauf dieser Zeit (§ 557a Abs. 3 BGB).
- Zeitmietvertrag: Ein echter Zeitmietvertrag braucht einen Befristungsgrund, den der Vermieter dir bei Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt hat – etwa Eigenbedarf oder einen größeren Umbau. Fehlt das, gilt der Vertrag als unbefristet (§ 575 BGB). Ein wirksam befristeter Vertrag endet mit Ablauf der Zeit; ordentlich kündigen lässt er sich vorher nicht, nur außerordentlich in den gesetzlich geregelten Fällen.
- Möbliertes Zimmer in der Wohnung des Vermieters: Kündigung bis zum 15. eines Monats zum Ende desselben Monats (§ 573c Abs. 3 BGB).
- Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist: Hier kann eine kürzere Frist vereinbart sein (§ 573c Abs. 2 BGB).
Im Zweifel, ob dein Vertrag unter eine Ausnahme fällt, hilft ein Mieterverein oder eine Rechtsberatung.
Sonderkündigung: schneller raus nach Mieterhöhung oder Modernisierung
Mieterhöhung: Verlangt der Vermieter eine Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete oder nach einer Modernisierung (§§ 558, 559 BGB), kannst du bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang seiner Erklärung außerordentlich kündigen, und zwar zum Ablauf des übernächsten Monats. Kündigst du, tritt die Erhöhung nicht ein (§ 561 BGB).
Modernisierungsankündigung: Nach Zugang der Ankündigung kannst du ebenfalls zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen; die Kündigung muss bis zum Ende des Monats erfolgen, der auf den Zugang folgt (§ 555e BGB).
Nach der Kündigung: die Papiere zusammenhalten
Von Hand: Fotografiere die unterschriebene Kündigung, bevor sie aus dem Haus geht, und heb die Bestätigung des Vermieters auf. Trag dir das Mietende in den Kalender, dazu einen Termin zwei Wochen vorher für die Übergabe. Was bei der Übergabe ins Protokoll gehört und wie du die Kaution zurückbekommst, steht bei Mietvertrag und Kaution; den ganzen Umzug mit Ummeldung und Nachsendeauftrag deckt der Überblick zum Umzug ab.
Paperlock macht daraus einen Griff statt einer Suche: Kündigung, Bestätigung, Übergabeprotokoll und Kautionsnachweis landen fotografiert im Face-ID-geschützten Tresor, und die App beantwortet später Fragen wie „wann hab ich die alte Wohnung gekündigt?“ mit dem passenden Brief. Wie lange du solche Unterlagen aufheben solltest, steht bei den Aufbewahrungsfristen für Privatleute.
Das alles beschreibt die gesetzliche Regel für Wohnraum, Stand Oktober 2026. Was in deinem Vertrag steht und ob eine Ausnahme greift, klärt im Zweifel ein Mieterverein oder eine Rechtsberatung.