Kindergeld beträgt 259 Euro pro Kind und Monat (§ 66 EStG). Du beantragst es bei der Familienkasse deiner Agentur für Arbeit, online oder schriftlich, und für Kinder unter 18 brauchst du laut Bundesagentur für Arbeit im Regelfall nur zwei Nummern: deine Steuer-ID und die deines Kindes. Rückwirkend wird für bis zu sechs Monate gezahlt, wenn dir das Geld zustand, aber nie ausgezahlt wurde.

Früh beantragen lohnt sich also: Die Rückwirkung reicht nicht beliebig weit.

Kindergeld in vier Zahlen
  • 259 €pro Kind und Monat§ 66 Abs. 1 EStG
  • 6 Monatehöchstens rückwirkend zahlbarlaut Familienportal des Bundes
  • 2 Nummernunter 18 im Regelfall: deine Steuer-ID und die deines Kindes
  • nur KopienNachweise bei der Familienkasse, niemals Originale

Stand: Oktober 2026 · Quellen: EStG, Familienportal, Bundesagentur für Arbeit.

Wer es wo beantragt

Vom Anspruch bis zur Zahlung
  1. Anspruch beginntZum Beispiel die Geburt: Kindergeld läuft ab dem Monatsanfang
  2. Steuer-ID da?Kommt innerhalb von 3 Monaten kein Brief, beim BZSt nachfragen
  3. Antrag stellenOnline oder schriftlich bei der Familienkasse
  4. Bis zu 6 Monate zurückWer zu spät dran ist, bekommt rückwirkend höchstens sechs Monate

Nach § 66 Abs. 2 EStG, Familienportal des Bundes und BZSt. Die Steuer-ID wirkt nach § 62 und § 63 EStG nachträglich auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen vorlagen.

Anspruch auf Kindergeld hat nach § 62 EStG, wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat – und durch die ihm zugeteilte Identifikationsnummer identifiziert wird. Für Ausländer ohne Freizügigkeitsrecht gelten zusätzliche Aufenthaltsvoraussetzungen (§ 62 Abs. 2 EStG), die deine Familienkasse prüft.

Das Kindergeld ist nach § 67 EStG bei der zuständigen Familienkasse elektronisch zu beantragen; die Familienkasse kann darauf verzichten, wenn du es schriftlich beantragst und eigenhändig unterschreibst. Das Familienportal beschreibt den Weg so: Du füllst das Formular der Familienkassen online aus, druckst es aus und unterschreibst. Bei neugeborenen Kindern geht der Antrag mit einem gültigen ELSTER-Zertifikat auch vollständig online, ohne Ausdruck und Unterschrift. Wie lange das Zertifikat gilt, steht bei ELSTER-Zertifikat abgelaufen.

Die gebührenfreie Auskunft der Bundesagentur erreichst du unter 0800 4 555530; zur Auszahlung gibt es 0800 4 555533. Halte die Kindergeldnummer bereit, wenn du schon eine hast.

Die zwei Steuer-IDs

Das brauchst du für den Antrag

Nach den Angaben der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Reiche nur Kopien ein.

Im Antrag musst du deine steuerliche Identifikationsnummer und die deines Kindes angeben. Das Gesetz macht das zur Voraussetzung (§ 62 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 EStG): Der Berechtigte und das Kind müssen über die Identifikationsnummer identifiziert werden. Eine nachträgliche Vergabe oder Identifizierung wirkt auf die Monate zurück, in denen die Voraussetzungen vorlagen.

Für ein Neugeborenes schickt das Bundeszentralamt für Steuern die Nummer, sobald das Einwohnermeldeamt die Daten übermittelt hat. Hat dein Kind nach drei Monaten noch keine, kannst du die persönlichen Daten deines Kindes beim BZSt angeben; es fragt dann beim Meldeamt nach. Einzelheiten und was du bei einer verlorenen Nummer tust: Steuer-ID verloren.

Rückwirkend: sechs Monate, mehr nicht

Das Familienportal des Bundes sagt es so: Kindergeld kann für bis zu sechs Monate rückwirkend gezahlt werden, wenn es dir zustand und nicht ausgezahlt wurde – zum Beispiel, weil du keinen Antrag gestellt hast. Um einen rückwirkenden Antrag zu stellen, gibst du im Antrag an, dass du rückwirkend Kindergeld beantragst und ab wann. Gezahlt wird nach § 66 Abs. 2 EStG vom Beginn des Monats an, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem sie wegfallen.

Wer ein Neugeborenes hat, plant den Antrag deshalb am besten gleich nach der Geburtsmeldung ein. Was sonst in den ersten Wochen anfällt, steht bei Neues Baby: Papierkram, und das Elterngeld hat eine eigene Frist: Elterngeld beantragen.

Nachweise ab 18 und bei Sonderfällen

Ist dein Kind älter als 18, brauchst du laut Bundesagentur zusätzliche Belege. Welche, hängt davon ab, was dein Kind macht:

  • Betriebliche Ausbildung: ein Nachweis über Art und Dauer, zum Beispiel eine Kopie des Ausbildungsvertrags.
  • Schulische Berufsausbildung: der Vordruck Schulbescheinigung (KG 5a) oder eine Bescheinigung der Schule.
  • Studium: eine Immatrikulationsbescheinigung zu Beginn. Weitere Nachweise sind nicht für jedes Semester nötig, die Familienkasse prüft von sich aus alle zwei Jahre.
  • Kein Ausbildungs- oder Arbeitsplatz: der Vordruck KG 11a. Sucht dein Kind einen Arbeitsplatz, besteht der Anspruch nur bis zum 21. Geburtstag, und es muss arbeitsuchend gemeldet sein.
  • Praktikum und Freiwilligendienst: Praktikumsvertrag beziehungsweise Bescheinigung des Trägers.
  • Erwachsene mit Behinderung: unter anderem Schwerbehindertenausweis, Feststellungsbescheid oder ärztliche Bescheinigung.

Wichtig: Bei Kindern aus dem Ausland brauchst du die Kopie der ausländischen Geburtsurkunde. Die Familienkasse meldet sich, wenn sie weitere Nachweise braucht, und nennt eine Frist; wer sie versäumt, riskiert, dass der Antrag verzögert oder abgelehnt wird. Reiche nur Kopien ein, niemals Originale. Änderungen, die den Anspruch betreffen – Studienabbruch, Exmatrikulation, Ausbildungsende –, musst du unverzüglich und eigenständig melden. Zur Schulzeit gehören auch Bescheinigungen, die du dann ohnehin brauchst: Schulunterlagen für Kinder.

So behältst du die Nachweise im Blick

Von Hand: Lege je Kind einen Ordner an, mit Steuer-ID, Geburtsurkunde, Kindergeldbescheid und, ab dem Alter, dem laufenden Nachweis. Wie lange du Bescheide aufhebst, steht bei den Aufbewahrungsfristen für Privatleute.

Paperlock hält die Kopien griffbereit: Du fotografierst Bescheid, Schulbescheinigung und Ausbildungsvertrag, die App legt sie im Face-ID-geschützten Tresor ab, liest Datum und Aussteller und zeigt dir auf die Frage „bis wann gilt Lenas Schulbescheinigung?“ das passende Dokument. Wer Erinnerungen eingeschaltet hat, bekommt 30 und 7 Tage vor einem Ablaufdatum Bescheid.

Für Sonderfälle – getrennt lebende Eltern, Kinder im Ausland, Pflegekinder – fragst du die Familienkasse. Stand der Beträge: Oktober 2026.