Wenn dein Job endet, musst du dich spätestens drei Monate vorher arbeitsuchend melden; erfährst du es kurzfristiger, innerhalb von drei Tagen. Wer das versäumt, riskiert eine Sperrzeit von einer Woche. Danach meldest du dich spätestens am ersten Tag ohne Job arbeitslos – online oder persönlich –, denn vorher zahlt die Agentur für Arbeit nichts. Den Antrag stellst du online; rund zwei Wochen vor Beginn der Arbeitslosigkeit reicht. Wichtigste Unterlage ist die Arbeitsbescheinigung deines Arbeitgebers.
Drei Meldungen klingen nach Bürokratie für Fortgeschrittene. In der Praxis sind es zwei Termine und ein Online-Formular.
- 3 Monate vor dem Endearbeitsuchend melden – bei kürzerer Vorwarnung binnen 3 Tagen
- Bis 3 Monate vorher möglicharbeitslos melden, online oder persönlich
- Ca. 2 Wochen vorherAntrag auf Arbeitslosengeld online übermitteln
- 1. Tag ohne Jobspätestens jetzt arbeitslos melden – vorher zahlt die Agentur nicht
- Zu spät gemeldet?1 Woche Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchend-Meldung
§§ 38, 141, 159 SGB III; Merkblatt 1 für Arbeitslose der Bundesagentur für Arbeit, Stand Dezember 2025.
Schritt 1: arbeitsuchend melden – drei Monate vorher
Die Pflicht steht in § 38 SGB III: Endet dein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis, meldest du dich spätestens drei Monate vor dem Ende bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend. Liegen zwischen dem Moment, in dem du vom Ende erfährst, und dem Ende selbst weniger als drei Monate, hast du drei Tage Zeit.
Das gilt auch, wenn dein Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung in Aussicht stellt oder du gegen die Kündigung klagst. Ausgenommen sind nur betriebliche Ausbildungsverhältnisse. Melden kannst du dich online, persönlich, telefonisch oder schriftlich.
Wer zu spät dran ist, dem droht nach § 159 SGB III eine Sperrzeit von einer Woche: In dieser Zeit ruht der Anspruch. Eine Woche klingt wenig, ist aber eine Woche ohne Geld, die du dir mit einem Anruf sparst.
Schritt 2: arbeitslos melden – spätestens am ersten Tag
Die Arbeitslosmeldung ist etwas anderes als die Arbeitsuchend-Meldung, und sie ist Voraussetzung für den Anspruch. Du meldest dich elektronisch im Portal der Bundesagentur oder persönlich bei deiner Agentur für Arbeit (§ 141 SGB III). Online brauchst du einen Ausweis mit Online-Ausweisfunktion, die kostenlose AusweisApp und ein Smartphone oder Kartenlesegerät.
Das geht schon bis zu drei Monate bevor die Arbeitslosigkeit beginnt. Wichtig ist nur, dass es spätestens am ersten Tag passiert: Arbeitslosengeld gibt es frühestens ab dem Tag der Meldung. Ist die Agentur an diesem Tag geschlossen – Wochenende, Feiertag –, holst du die Meldung am nächsten Öffnungstag nach, ohne Nachteil. Das Merkblatt nennt das Beispiel: Job endet am 30. April, der 1. Mai ist Feiertag, die Meldung am 2. Mai wirkt zurück.
Noch ein Grund, nicht zu trödeln: Wer sich nicht arbeitslos gemeldet hat und krank wird, kann laut Merkblatt ohne Arbeitslosen- und ohne Krankengeld dastehen.
Schritt 3: den Antrag stellen
Nach Merkblatt 1 und der Seite „Beratung durch die Agentur für Arbeit“. Wer aus dem Ausland kommt, weist zusätzlich den Aufenthaltstitel nach.
Mit der Arbeitslosmeldung gilt Arbeitslosengeld rechtlich bereits als beantragt (§ 323 SGB III) – die Angaben, die die Agentur für die Entscheidung braucht, lieferst du über den Antrag. Den stellst du online in den eServices der Arbeitsagentur; laut Merkblatt reicht es, ihn etwa zwei Wochen vor Beginn der Arbeitslosigkeit zu übermitteln. Der Antrag fragt unter anderem nach dem Ende deines Arbeitsverhältnisses. Unterlagen lädst du direkt hoch oder reichst sie später nach; eine Checkliste zeigt dir, was noch fehlt.
Bis zur Entscheidung kannst du übrigens festlegen, dass dein Anspruch nicht oder erst später entstehen soll. Lass dich dazu beraten, bevor du das tust.
Die Unterlagen: was die Agentur sehen will
- 12 Monateversicherungspflichtige Arbeit in den letzten 30 MonatenAnwartschaftszeit, §§ 142, 143 SGB III
- 60 %des pauschalierten Nettoentgelts67 % mit Kind
- 6–24 MonateBezugsdauer je nach Versicherungszeit und Alter
- 12 WochenSperrzeit, wenn du ohne wichtigen Grund selbst kündigst§ 159 Abs. 3 SGB III
Stand: Oktober 2026 · Quellen: SGB III, Merkblatt 1 der Bundesagentur für Arbeit.
Die wichtigste Unterlage ist die Arbeitsbescheinigung. Darin bestätigt dein Arbeitgeber Art der Tätigkeit, Beginn, Ende und Grund der Beendigung sowie dein Entgelt (§ 312 SGB III). Du musst sie von deinem Arbeitgeber verlangen; stellst du den Antrag online, kann die Agentur sie bei früheren Arbeitgebern anfordern. Den Abdruck der elektronischen Bescheinigung bekommst du von der Agentur.
Dazu gehören deine Steuer-Identifikationsnummer – ohne sie fragt die Agentur beim Finanzamt nach, und das kann dauern – und, wenn du ein Kind hast, der Kindergeldbescheid als einfachster Nachweis für den höheren Leistungssatz. Für das erste Beratungsgespräch nennt die Agentur Ausweis mit Meldebescheinigung, Lebenslauf, Zeugnisse und Qualifikationsnachweise.
Wie viel und wie lange
Anspruch hat, wer in den letzten 30 Monaten mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig gearbeitet hat. Das Arbeitslosengeld beträgt 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts, mit Kind 67 Prozent. Wie lange es gezahlt wird, hängt von Versicherungszeit und Alter ab:
| Versicherungspflicht in den letzten 5 Jahren | Alter | Bezugsdauer |
|---|---|---|
| 12 Monate | – | 6 Monate |
| 16 Monate | – | 8 Monate |
| 20 Monate | – | 10 Monate |
| 24 Monate | – | 12 Monate |
| 30 Monate | ab 50 | 15 Monate |
| 36 Monate | ab 55 | 18 Monate |
| 48 Monate | ab 58 | 24 Monate |
Vorsicht bei Eigenkündigung und Aufhebungsvertrag: Wer sein Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund selbst löst, bekommt in der Regel eine Sperrzeit von zwölf Wochen. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, klärst du am besten, bevor du unterschreibst.
So behältst du die Fristen und Papiere im Griff
Von Hand: Sobald du vom Jobende weißt, trag dir drei Termine ein – Arbeitsuchend-Meldung heute, Antrag etwa zwei Wochen vor Beginn der Arbeitslosigkeit, Arbeitslosmeldung spätestens am ersten Tag. Leg Kündigung, Arbeitsbescheinigung und alle Bescheide in einen Ordner; wie lange du solche Unterlagen aufheben solltest, steht bei den Aufbewahrungsfristen für Privatleute. Das Arbeitslosengeld taucht später auch in der Steuererklärung auf, und für den Neustart hilft die Liste der Unterlagen für den neuen Job.
Paperlock nimmt dir das Sortieren ab: Fotografiere Kündigung, Arbeitsbescheinigung und Bewilligungsbescheid, und die App liest Absender, Daten und Beträge, legt alles im Face-ID-geschützten Tresor ab und beantwortet später Fragen wie „wann endet mein Arbeitslosengeld?“ mit dem Bescheid dazu.
Dein konkreter Anspruch hängt von deinem Fall ab. Im Zweifel fragst du bei deiner Agentur für Arbeit nach, gebührenfrei unter 0800 4 5555 00.